Satzung

Satzung 
des
Vereins
Angelfreunde Gelsenkirchen-Erle 05 e.V.

§1

Der Verein führt den Namen „Angelfreunde Gelsenkirchen-Erle 05 e.V.“,

er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Erle und ist eingetragen unter der Vereinsregisternummer: VR 21007 – Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer.

Der Verein ist dem L.F.V.-Westfalen u. Lippe e.V. in Münster angeschlossen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern und Angelfreunden, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waldgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
  2. Zweck des Vereins:
  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF.
  2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
  3. Aufgaben des Vereins:
  1. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
  2. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
  3. Förderung und Ausbildung der Vereinsjugend.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

Aufnahme von Mitgliedern

Voraussetzung ist für die aktiven der gültige Bundesfischereischein für Jugendliche und Erwachsene mit Prüfungszeugnis. Angelfreund kann jede Person werden der die Bestrebung des Angelvereins unterstützen will.

  1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.

  1. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Höhe der Aufnahmegebühr u. des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1. Durch Tod
  2. Durch Austritt.

2.a Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen. 

  1. Durch Ausschluss,

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied,

  1. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
  2. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
  3. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
  4. wenn es gegen Fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
  5. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und,
  6. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
  1. Über den Ausschluss wegen eines groben, §5, 3a-3f, Verstoßes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das betroffene Mitglied hat ein Recht auf vorherige Anhörung, jedoch kein Recht auf gerichtliche Anfechtung.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§6

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Gesamtvorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
  2. Zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
  3. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander 

Gegen diese Entscheidungen, §6, a-c, ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnungen, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen, sowie vereinseigene Einrichtungen, falls vorhanden, zu benutzen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. Das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. Sich bei den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und seine Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.
  1. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. 

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der geschäftsführende Vorstand

3. Der erweiterte Vorstand

§9

Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a, dem 2. Vorsitzenden,

b, dem Jugendwarten,

c, dem Protokollführer,

d, dem 2. Schriftführer,
e, dem 2. Kassierer,

f, dem Umweltbeauftragten,

g, den Gewässerwarten,

h, den Fischereiaufsehern,

i, den Beisitzern.

  1. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobligenheiten mitzuwirken.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von  3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 


§10

Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegeben Adresse.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
  1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Satzungsänderung.
  5. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder.
  1. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. 
  2. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. 
  3. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§11

Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

§12

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesverband, wenn dieser nicht gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung.

§13

Ermächtigung 

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung zur Eintragung des Vereins sowie erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzungen vorzunehmen. 

Vorstehende Satzung wurde 16.3.2005 in Gelsenkirchen von der Gründungsversammlung beschlossen.

Die Satzung trat mit der Eintragung des Vereinsregisters in Kraft.